RA von Aulock


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Straßenverkehrsrecht

Anwaltlicher Ratgeber

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, sollten Sie weder gegenüber Ihrem Unfallgegner noch gegenüber der Polizei ein Schuldeingeständnis abgeben, sofern Sie sich nicht wirklich hundertprozentig sicher sind, dass der Unfall einzig und allein auf Ihr Verschulden zurückzuführen und für Ihren Unfallgegner unabwendbar war.

Im Zweifel wird ein derartiges Schuldeingeständnis nie zu Ihrem Vorteil sondern immer zu Ihrem Nachteil ausgelegt!

Versuchen Sie trotz des Schockerlebnisses möglichst einen klaren Kopf zu bewahren und noch an der Unfallstelle vordringlich folgendes in die Wege zu leiten:

  • Ermittlung von Unfallzeugen mit Bekanntgabe von vollständigem Namen und genauer Anschrift.
  • Fertigen Sie beweiskräftige Fotos von den beschädigten
  • Fahrzeugen und den Unfallörtlichkeiten an. Lassen Sie sich von Ihrem Unfallgegner dessen Personalien und dessen Telefonnummer sowie Name, Anschrift und
  • Versicherungsscheinnummer seiner Haftpflichtversicherung geben. Notieren Sie unbedingt das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges.
  • Bestehen Sie im Zweifel auf eine polizeiliche Unfallaufnahme.

Sollten Sie oder Ihre Mitinsassen bei dem Unfall Verletzungen davongetragen haben, empfiehlt sich selbst bei vermeintlichen Bagatellverletzungen (wie z.B. Kopf- und Nackenschmerzen) die unverzügliche Konsultation eines Arztes, da Sie möglicherweise auch Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Bzgl. Ihres Fahrzeugschadens können Sie bei Bagatellschäden ein 1. Reparaturkostenangebot Ihrer Werkstatt einholen. Bei größeren Schäden oder sogar einem zu erwartenden wirtschaftlichen Totalschaden empfiehlt sich in jedem Fall die zeitnahe Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Mittlerweile haben viele Versicherungen mit Werkstätten Regulierungsabkommen abgeschlossen, so dass Ihnen Ihre Werkstatt u.U. eine Abtretungserklärung zur Unterschrift vorlegen wird, um die Reparaturkosten direkt mit der Versicherung abrechnen zu können.
Hierbei ist Vorsicht geboten!

Auch bei einer Abtretung bleiben Sie ggü. Ihrer Werkstatt Kostenschuldner; können also auch weiterhin von Ihrer Werkstatt auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch genommen werden, falls die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht oder nicht vollständig zahlt.

Außerdem versuchen viele Versicherungen dadurch, den Geschädigten von der Geltendmachung weitergehender Ansprüche wie z.B. Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung und Unkostenpauschalen abzuhalten sowie die dem Geschädigten zustehende Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu verhindern.

Um sicher zu gehen, dass bei der Schadensregulierung auch wirklich sämtliche Ihnen zustehende Ansprüche mitberücksichtigt werden, ist erfahrungsgemäß die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes unerlässlich.

Auch wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist dies für Sie nicht zwangsläufig mit Unkosten verbunden, da die mit der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche verbundenen Rechtsanwaltskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ebenfalls zu tragen sind.

Für sämtliche schadensrelevanten Fragen stehe ich Ihnen aufgrund meiner langjährigen beruflichen Erfahrung gerne als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Gleiches gilt für den Fall, dass Sie -sei es verkehrsunfall- bedingt oder anlässlich Ihrer sonstigen Teilnahme am Straßenverkehr - nicht nur ordnungswidrigkeitenrechtlich sondern auch strafrechtlich belangt werden sollen.

Ebenso wie in einem Bußgeldverfahren hat auch der Rechtsanwalt des Beschuldigten in einem Strafverfahren das Akteneinsichtsrecht.

Einseitige und ggf. auch unvollständige Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft können hierdurch meist noch rechtzeitig erkannt werden.

Ich werde dann bestrebt sein, z.B. durch die Benennung weiterer Sie entlastender Zeugen oder durch die Mitteilung sonstiger entlastender Umstände, schon in einem frühstmöglichen Ermittlungsstadium für Sie auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken.

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