RA von Aulock


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Mietrecht

Anwaltlicher Ratgeber

Es dürfte wohl kaum ein vergleichsweise konfliktbehaftetes Rechtsgebiet, wie dasjenige des Mietrechtes geben. Seien es Wohnungsmietverträge oder Gewerbemietverhältnisse; Mieter und Vermieter haben oftmals ganz unterschiedliche Auffassungen über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten.

Deshalb sollte möglichst bereits bei der Gestaltung der Mietverträge genauestens und sorgfältig vorgegangen werden.

Sogenannte Formularmietverträge sind lediglich als Hilfestellung gedacht, die jedoch – was in der Bevölkerung nachwievor weitestgehend unbekannt ist! - durchaus noch Raum für individuelle Vereinbarungen bieten, der auch unbedingt genutzt werden sollte.

Bei späteren Streitigkeiten wird von den angerufenen Gerichten in erster Linie auf den Inhalt des schriftlichen Mietvertrages abgestellt, zumal sich spätere mündlich getroffene abweichende Vereinbarungen häufig nicht beweisen lassen.

Gerade weil Mietverträge in der Regel auf eine längere Vertragsbeziehung angelegt sind, sollten sich Vermieter und Mieter dessen bewusst sein, dass auch Mietverträge Vereinbarungen sind, die zwischen ihnen vor Unterschriftsleistung weitestgehend frei aushandelbar sind und Gewähr dafür bieten sollen, dass man sich auch später noch „verträgt“.

Umso mehr sollte daher auch jede Vertragspartei für sich das Recht in Anspruch nehmen können, einen Vertragsentwurf durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ohne dass dies als Misstrauen ggü. der anderen Seite missverstanden werden darf.

Trotzdem sind selbst in derart vermeintlich rechtlich abgesicherten Vertragsbeziehungen spätere Auseinandersetzungen nicht gänzlich auszuschließen. Dies umso mehr, wenn sich am Mietobjekt in der Folgezeit Mängel einstellen, deren Ursache und Beseitigungspflicht umstritten ist.

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