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Anwaltlicher Ratgeber
In Anbetracht einer schon seit Jahren zu verzeichnenden kontinuierlich schlechter werdenden Zahlungsmoral, kommen Kaufleute, Handwerker und Freiberufler zunehmend schwerer an ihr Geld. Selbst völlig unstreitige und begründete Forderungen werden von den Schuldnern nicht mehr bezahlt; Zahlungserinnerungen und Mahnungen hartnäckig ignoriert.
Vielen Gläubigern ist hierbei nicht bekannt, dass ihre Forderungen in der Regel nach drei Jahren endgültig verjähren und dass durch ihre Mahnschreiben die Verjährung auch nicht unterbrochen wird.
Auch die Einschaltung von Inkassounternehmen führt bei Zahlungsunwilligkeit des Schuldners meist zu keinen befriedigenden Ergebnissen.
Rechtssicherheit bietet insoweit nur die sogenannte Anspruchstitulierung mittels eines gerichtlichen Vollstreckungsbescheides, eines gerichtlichen Urteiles oder – bei zahlungswilligen aber derzeit nicht zahlungsfähigen Schuldnern – das notarielle Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
Aus all diesen Titeln kann 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Es ist keine Seltenheit, dass titulierte Forderungen einschließlich der mittitulierten Kosten und Zinsen oftmals noch nach mehreren Jahren realisiert werden können, wenn sich nach anfänglicher Unpfändbarkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldner – z.B. durch ein geregeltes Beschäftigungsverhältnis – wieder verbessert haben.
Es ist daher auch ratsam, selbst bei vermeintlich unbedeutenden Forderungen die Angelegenheit nicht auf sich beruhen zu lassen und auf meine jahrelange anwaltliche Erfahrung auch im Inkassobereich zurückzugreifen.
Da ich über einen Internetzugang zu diversen Schuldnerregistern verfüge, kann oftmals schon in einem 1. Beratungsgespräch eine erste Erfolgsprognose für die Realisierung Ihrer Forderung abgegeben werden.
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