RA von Aulock


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Bau- und Werksvertragsrecht

Anwaltlicher Ratgeber

Nach dem Wortlaut des § 631 BGB wird der Unternehmer durch Abschluss eines Werkvertrages (schriftlich oder auch mündlich) zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung erweist sich in der Praxis oftmals als problematisch, wenn z.B. der Umfang der vom Handwerker/Bauunternehmer geschuldeten Leistung bzw. die Höhe der geschuldeten Vergütung im Streit stehen.

Vielfach ist zudem die vorgreifliche Einleitung eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens erforderlich, damit aktuelle Zustände rechtzeitig dokumentiert werden und für den Fall einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung beweiskräftig zur Verfügung stehen.

Auch auf diesem Rechtsgebiet kann ich auf jahrelange Prozesserfahrung und die erfolgreiche Vertretung von Handwerkern und Kunden verweisen.

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