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Anwaltlicher Ratgeber
Auch wenn der Beruf des Arztes / Zahnarztes in der Bevölkerung nach wie vor ein vergleichsweise hohes Ansehen genießt, sieht sich auch dieser Berufsstand immer häufiger Regressansprüchen wegen vermeintlicher Behandlungsfehler ausgesetzt.
Im Gegensatz zu dem Werkunternehmer im Verhältnis zu seinen Kunden schuldet der Arzt/Zahnarzt seinen Patienten keinen Behandlungserfolg, sondern lediglich eine sogenannte lege artis Behandlung, die nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen ist. Ungeachtet der von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen für Patienten, sind diese auch in einem Arzthaftungsprozess für etwaige Behandlungsfehler des Arztes nachwievor weitestgehend darlegungs- und beweispflichtig, so dass sich auch hier die möglichst frühzeitige Einholung eines medizinischen Gutachtens empfiehlt.
Auf der anderen Seite können Vergütungsforderungen des Arztes/Zahnarztes in der Regel wesentlich problemloser ggü. ihren Patienten durchgesetzt werden, da z.B. die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnungen mit Gegenforderungen – im Gegensatz zum Werkvertragsrecht – nur wesentlich eingeschränkter möglich ist.
Von dem Arzt/Zahnarzt hierbei insbesondere zu beachten ist eine möglichst lückenlose Behandlungsdokumentation und bei privat abrechenbaren Leistungen der Abschluss einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn.